Leitern (DGUV Information 208-016)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Die Prüfintervalle richten sich nach den Betriebsverhältnissen; insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Der Unternehmer hat ferner gem. § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten umfasst im Wesentlichen:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen

  • fehlende Bauteile

  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei Mehrzweckleitern)