Regaleinrichtungen …

… unterliegen der Betriebs­sicherheits­verordnung, sind monatlich einer Sichtprüfung zu unterziehen und im Intervall von 12 Monaten durch fachkundiges Personal zu prüfen. Während die Sichtprüfung vom Unternehmen selbst vorgenommen werden kann, darf die 12-monatige Regalprüfung nur durch zertifizierte Regalinspekteure, gemäß Sachkundenachweis DIN EN 15635, BetrSichV § 10, BGR 234, durchgeführt werden.

Für wen gilt die Inspektionspflicht?

Jeder Lagerbetreiber ist eigenständig für einen einwandfreien Zustand der Arbeitsmittel gemäß § 10 der BetrSichV sowie für die Sicherheit der Mitarbeiter gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Dort, wo Regalanlagen und Lagereinrichtungen als Lagertechnik und somit technische Arbeitsmittel im Einsatz sind, ist die jährliche Sicherheitsprüfung und Inspektion der montierten Regalanlagen vorgeschrieben.

Diese Pflicht ist durch die Betriebssicherheitsverordnung (§ 10 BetrSichV) geregelt. Sie regelt mit der DIN EN 15635 auch die Prüfung von Regalanlagen, legt den Umfang sowie den Ablauf fest und definiert die Grenzwerte für die Gefährdungsbeurteilung.

Die Inspektionspflicht gilt für:

  • Palettenregale

  • Fachbodenregale

  • Mehrgeschossanlagen

  • Kragarmregale

  • Einfahrregale

  • Durchfahr- und Durchlaufregale

  • Regale manuell verfahrbare